AGB

1. Vertragsgegenstand 
Der Auftraggeber beauftragt den Vermittler, ihm auf Grundlage dieses Vermittlungsvertrages einen Arbeitsplatz zu vermitteln. Ein Anspruch auf eine tatsächliche Vermittlung besteht nicht.

 

2. Vertragslaufzeit
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung ist jederzeit mündlich oder schriftlich ohne Kündigungsfrist möglich.

 

3. Leistungen des Vermittlers, Mitwirkung des Auftraggebers 
Der Vermittler bemüht sich, dem Auftraggeber eine Beschäftigung zu vermitteln. Die Vermittlung umfasst alle beratenden Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Kontaktherstellung zwischen Auftraggeber und potentiellen Arbeitgebern, berufsbezogene Beratung des Auftraggebers und die Feststellung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten. Der Vermittler gibt weder eine Garantie für eine erfolgreiche Vermittlung, noch Arbeitsort, Arbeitszeit, Verdienst, Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und Arbeitsweise des Unternehmens. Die Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen Arbeitgeber liegen alleine in der Verantwortung des Auftraggebers.

Die Mitwirkung des Auftraggebers besteht in folgenden Punkten: Vorlage einer wahrheitsgemäßen und vollständigen Bewerbungsmappe. Wahrheitsgemäße Aussagen hinsichtlich seines beruflichen Werdegangs, Qualifikationen, Gesundheitszustandes.

Das Einhalten von Absprachen, sowie die Inanspruchnahme von dem Vermittler initiierter Arbeitgeberkontakte. Der Auftraggeber erteilt dem Vermittler die Erlaubnis, seine Bewerbung potentiellen Arbeitgebern vorzulegen. Ist der Auftraggeber im Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheins der Agentur für Arbeit, so hat er dem Vermittler eine Kopie des Vermittlungsgutscheins zu übergeben.

Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber den Vermittler umgehend zu unterrichten, wenn er zur Vermittlung nicht mehr zur Verfügung steht.

 

4. Vergütung ohne Vermittlungsgutschein 
Sollte der Auftraggeber, zum Zeitpunkt der Einstellung oder einer Einigung über eine Beschäftigung, nicht in Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheines sein, so wird die nachfolgend genannte Vermittlungsgebühr fällig. Der Anspruch des Vermittlers auf Vergütung ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Arbeitgeber, sofern der Kontakt durch den Vermittler zu Stande gekommen ist, nach vierwöchiger Beschäftigungsdauer fällig. Die Höhe der Vergütung beträgt 500,00 Euro. Die Vergütung ist in Bar oder per Überweisung auf das unten genannte Konto zahlbar.

 

5. Vergütung auf Grundlage eines Vermittlungsgutscheins der Agentur für Arbeit 
Sofern der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses im Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheins der Agentur für Arbeit ist, verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den nach diesem Vertrag entstehenden Vergütungsanspruch des Vermittlers zu begleichen (vgl. § 421g Abs. 1 SGB III) Die Vermittlungsvergütung einschl. Umsatzsteuer beträgt bei Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein 2000 €(gem. § 296 Abs. 3 SGB III in V. mit § 421g Abs. 2 SGB III).

Die Vergütung wird in einer Höhe von 1000.- € nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.

Voraussetzung ist, dass es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, welches mindestens von dreimonatiger Dauer ist und eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vorsieht. Eine Vergütung ist ausgeschlossen, wenn die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war.

Die Vergütung gilt nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bei der Agentur für Arbeit bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit die Vergütung gem. 421g SGB III an den Vermittler gezahlt hat. Daher hat der Auftraggeber nach Abschluss eines Arbeitsvertrages, der durch den Vermittler zu Stande gekommen ist, das Original des Vermittlungsgutscheins unverzüglich zu übergeben, damit eine Abrechnung mit der Agentur für Arbeit erfolgen kann. Sollte das Original des Vermittlungsgutscheines und die Beschäftigungsbestätigung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. die Beschäftigungsbestätigung nach den jeweiligen Beschäftigungsfristen vorliegen, so wird der Vermittler direkt gegenüber dem Auftraggeber seinen Anspruch auf die Vergütung in Höhe des Betrages des ausgestellten Vermittlungsgutscheines geltend machen

 

6. Andere Vermittlungsvergütungen 
Sollten Sie im Besitz eines gültigen Gutscheines des Landratsamtes oder einer Kommune sein so wird unser Vergütungsanspruch durch diese Institutionen vollkommen beglichen. In besonderen Fällen ist es nötig, dass eine Vermittlungsvereinbarung durch den privaten Arbeitsvermittler bei Ihrem zuständigen Leistungsträger beantragt werden muss.

 

7. Leistung Der Vermittlungsbörse 
7.1 Der Auftraggeber bevollmächtigt den Vermittler bei Bedarf, einen aktuellen Vermittlungsgutschein zu beantragen. 

Hinweis für Bewerber:

Mit Übersendung Ihrer Bewerbung erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihre übermittelten Daten in einer Datenbank speichern. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten erfolgt zu Zwecken der Kontaktaufnahme und Vermittlung geeigneter Angebote in den Bereichen Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung), Personalvermittlung (private Arbeitsvermittlung) und Contracting (freiberufliches Projektmanagement). Im Rahmen des Vermittlungsverhältnisses werden Ihre persönlichen Daten dauerhaft – bis zum Erhalt einer gegenteiligen Weisung von Ihnen – gespeichert und für die Vermittlung geeigneter Angebote verarbeitet und genutzt. Dies umfasst hinsichtlich der Bewerber auch die Übermittlung der im Rahmen der Personaldienstleistung erforderlichen persönlichen Daten an interessierte Unternehmen.

 

8. Datenschutz 
Der Vermittler erhebt und nutzt die Daten des Auftraggebers nur, soweit dies für die Verrichtung der Vermittlungstätigkeit nach diesem Vertrag erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nur zu diesem Zwecke, was der Auftraggeber hiermit ausdrücklich genehmigt. Dies beinhaltet auch die Veröffentlichung der Daten zum Vermittlungszweck.

 

9. Schlussbestimmung 

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen werden mit Abschluss dieses Vertrages unwirksam. Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken des Vertrages.

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