Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

  • Maßnahmen bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung
  • Maßnahmen, die als alleiniges Ziel die Unterstützung der Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung haben, können nur im Rahmen eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gefördert werden.
  • Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende können einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Auswahl eines zugelassenen Trägers erhalten, der die Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, wenn die Notwendigkeit dieser Förderleistung festgestellt wurde und diese Maßnahme Ihre beruflichen Eingliederungsaussichten deutlich verbessert.
  • Arbeitslose, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, mindestens sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten arbeitslos und noch nicht vermittelt sind, haben einen Rechtsanspruch auf diese Förderleistung.

 

Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer Vermittlungs- und Beratungsfachkraft.

Quelle: Agentur für Arbeit