Frage & Antwort

 

Wer trägt die Kosten der Vermittlung?

 

Nach Abschluss eines Arbeitsvertrages wird ein Vermittlungshonorar fällig. Es besteht dabei die Möglichkeit, mit einem gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter oder Landratsämter zu zahlen. In manchen Fällen übernimmt der Arbeitgeber das Honorar.

 

 

Wer bekommt einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein?

 

Alle Menschen, die bei ihrem zuständigen Leistungsträger arbeitsuchend gemeldet sind, können einen AVGS beantragen. Dazu gehören neben Empfängern von ALG I (hier nach 6 Wochen Rechtsanspruch) und ALG II unter anderem auch:

  • arbeitsuchend gemeldete Nichtleistungsempfänger
  • Selbständige oder Berufsrückkehrer
  • Studenten und Auszubildende auf Jobsuche
  • Soldaten bei Beendigung des Wehrdienstes
  • Beschäftigte in Transfer- und Auffanggesellschaften

 

 

Wann erhalte ich einen AVGS?

 

Ab Beginn der Arbeitsuche kann der AVGS ausgestellt werden

(nach 6 Wo. Rechtsanspruch bei ALGI).

 

 

Welchen AVGS benötige ich, um einen privaten Vermittler mit der Jobsuche zu beauftragen?

 

Es muss der AVGS2 beantragt und mit dem privaten Vermittler ein (neuer) Vermittlungsvertrag abgeschlossen werden. Die Vermittlungskosten für AVGS-Inhaber werden bei Erfolg vom Leistungsträger übernommen. Sollen vor der eigentlichen Vermittlung noch Aktivierungsmaßnahmen (Bewerbungstraining, Coaching, Profiling o.ä.) stattfinden, muss der AVGS1 beantragt und mit dem privaten Vermittler ein Vertrag über die Durchführung einer solchen Maßnahme abgeschlossen werden.

 

 

Was muss ich bei der Auswahl eines privaten Arbeitsvermittlers beachten?

 

Der private Vermittler muss bis spätestens 31.12.12 als Träger ( nach AZAV ) zertifiziert sein und sollte über ein eigenes Qualitätsmanagementsystem verfügen.